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snippet: Ein Luftbild, das vor über 50 Jahren zum ersten Mal erschienen ist, ist inzwischen gemeinfrei. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Luftbild herstellte oder seine Herstellung veranlasste/finanzierte. Das heißt: Sie dürfen solche alten Luftbilder rein stadtintern nutzen (z.B. in ein Intranet einbinden). Darüber hinaus dürfen Sie solche alten Luftbilder bearbeiten, veröffentlichen (online oder in gedruckter Form), wie Sie wollen. Diese unbegrenzte Handlungsfreiheit ergibt sich aus der urheberrechtlichen Gemeinfreiheit, sie macht ihr Wesen aus. Für die Gemeinfreiheitsgrenze gilt folgende Faustregel: aktuelles Kalenderjahr minus 52 = Mindestalter der Befliegung. Die jüngsten gemeinfreien Luftbilder sind aus Sicht dieses Jahres solche Luftbilder, die 1970 beflogen wurden. Damals waren Sommerbefliegungen üblich. Diese Luftbilder sind daher vermutlich nicht noch im selben Jahr auf den Markt gekommen, sondern wohl erst im Laufe des Folgejahres, also 1971. Das Erscheinungsdatum von 1970 aufgenommenen Luftbildern (z.B. Veröffentlichung eines Luftbildatlas 1971) liegt hier – aus 2022er Sicht – mit ziemlicher Gewissheit ≥ 50 Jahre zurück. Herleitung aus dem Urheberrechtsgesetz: • 50 Jahre nach dem Erscheinen (§ 72 Abs. 3 S. 1 UrhG) • + 1 Jahr: statt des Befliegungsjahres ist das Erscheinungsjahr maßgeblich, also das Jahr der Veröffentlichung (§ 6 Abs. 2 UrhG) • + 1 Jahr: Grundsatz der Jahresultimofrist (§ 72 Abs. 3 S. 2 UrhG mit Verweis auf § 69 UrhG) Im Jahr 2023 werden dann auch die 1971er Luftbilder gemeinfrei sein.
summary: Ein Luftbild, das vor über 50 Jahren zum ersten Mal erschienen ist, ist inzwischen gemeinfrei. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Luftbild herstellte oder seine Herstellung veranlasste/finanzierte. Das heißt: Sie dürfen solche alten Luftbilder rein stadtintern nutzen (z.B. in ein Intranet einbinden). Darüber hinaus dürfen Sie solche alten Luftbilder bearbeiten, veröffentlichen (online oder in gedruckter Form), wie Sie wollen. Diese unbegrenzte Handlungsfreiheit ergibt sich aus der urheberrechtlichen Gemeinfreiheit, sie macht ihr Wesen aus. Für die Gemeinfreiheitsgrenze gilt folgende Faustregel: aktuelles Kalenderjahr minus 52 = Mindestalter der Befliegung. Die jüngsten gemeinfreien Luftbilder sind aus Sicht dieses Jahres solche Luftbilder, die 1970 beflogen wurden. Damals waren Sommerbefliegungen üblich. Diese Luftbilder sind daher vermutlich nicht noch im selben Jahr auf den Markt gekommen, sondern wohl erst im Laufe des Folgejahres, also 1971. Das Erscheinungsdatum von 1970 aufgenommenen Luftbildern (z.B. Veröffentlichung eines Luftbildatlas 1971) liegt hier – aus 2022er Sicht – mit ziemlicher Gewissheit ≥ 50 Jahre zurück. Herleitung aus dem Urheberrechtsgesetz: • 50 Jahre nach dem Erscheinen (§ 72 Abs. 3 S. 1 UrhG) • + 1 Jahr: statt des Befliegungsjahres ist das Erscheinungsjahr maßgeblich, also das Jahr der Veröffentlichung (§ 6 Abs. 2 UrhG) • + 1 Jahr: Grundsatz der Jahresultimofrist (§ 72 Abs. 3 S. 2 UrhG mit Verweis auf § 69 UrhG) Im Jahr 2023 werden dann auch die 1971er Luftbilder gemeinfrei sein.
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